AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen
Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preise – Zahlungsbedingungen
2.1
Sofern sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.3
Gegenüber Kaufleuten bleibt vorbehalten, im Falle einer Kostensteigerung und einer hierdurch verursachten allgemeinen Erhöhung unserer Preise den im Angebot / den in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Preis im Umfang der Kostensteigerung, höchstens aber im Umfang der allgemeinen von uns vorgenommenen Preisanhebung anzupassen.
2.4
Der Auftrag und die vereinbarten Preise umfassen ausschließlich die vereinbarten Galvanisierungsarbeiten bei Gewährleistung einer galvanisierungsgerechten Bearbeitungsqualität des Werkstücks durch den Besteller. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.5
Sobald wir erkennen, dass zusätzliche Vorarbeiten erforderlich sind, um eine auftragsgerechte Beschichtung zu gewährleisten, sind wir berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir sind zu einer Rückfrage beim Besteller nicht verpflichtet, wenn eine Unterbrechung des Bearbeitungsvorganges aus technischen Gründen nicht möglich ist, zusätzliche Kosten verursachen würden oder wenn die Kosten der zusätzlichen Vorarbeiten 10% der Auftragssumme nicht übersteigen.
2.6
Unser Recht, die Durchführung der Vorarbeiten vom Besteller zu fordern, bleibt unberührt.
2.1.1
Sofern sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort netto Kasse (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum .
2.1.2
Aufrechungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Pflichten des Bestellers für den Anlieferungszustand – Galvanisiergerechte Grundwerkstoffe
3.1
Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u.a. dass die zu galvanisierenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und / oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z. B. bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücke Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse und Doppelungen, bei Gusstücken Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z. B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidmitteln sein.
3.2
Der Besteller verpflichtet sich, uns über folgende Kriterien zu informieren:
3.2.1
Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügeausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit)
3.2.2
Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone)
3.2.3
Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand
3.2.4
Eigenspannungen
3.3
Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass schwere und sperrige Teile mit entsprechenden Befestigungs- und Transportvorrichtungen versehen sind.

4. Lieferzeit
4.1
Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten, von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder sonst unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann der unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
4.2
Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
4.3
Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn der eingetretene Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Zahlung und Fälligkeit
5.1
Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von uns benanntes Konto ohne Abzug zu leisten.
5.2
Zahlungen auf andere Weise, insbesondere durch Wechsel, werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung angenommen. Entstehende Kosten, insbesondere des Diskonts und der Einziehung, sind vom Besteller zu tragen.
5.3
Wir sind nach unserem Ermessen berechtigt, Aufträge in Teillieferungen zu unterteilen und bereitgestellte Teillieferungen sofort abzurechnen, sofern nicht der Besteller unverzüglich nach der Ankündigung der Teillieferung schriftlich anzeigt, dass und aus welchen Gründen ihm eine Teillieferung nicht zuzumuten ist.
5.4
Im kaufmännischen Verkehr berechtigen Beanstandungen, Einreden oder Gegenansprüche den Besteller nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder zur Aufrechnung, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
5.5
Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Im kaufmännischen Verkehr sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in der genannten Höhe bereits ab Überschreitung eines Zahlungsziels zu fordern.

6. Gefahrenübergang – Versand – Verpackungen
6.1
Sofern sich aus dem Angebot / Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben.
6.2
An- und Abtransport der Werkstücke werden vom Leistungsumfang nicht umfasst und erfolgen durch den Besteller. Soweit An- und Abtransport mittels werksfremder Fahrzeuge durch uns veranlasst werden, hat der Besteller die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
6.3
Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab unserem Werk auf den Besteller über, auch wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf ihn über.
6.4
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Besteller bzw. an einen von ihm beauftragten Transportunternehmer auf den Besteller über. Sofern An- und Abtransport durch uns veranlasst werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Abtransport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.5
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßangabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Rechnung zu sorgen.
6.6
Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für die Rücksendung der beschichteten Werkstücke eine besondere Transportart und / oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Sicherungsabtretung
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7.3
Soweit wir – beispielsweise infolge der von uns durchgeführten Verarbeitung – Eigentum an den vom Besteller bereitgestellten Werkstücken erwerben, behalten wir uns das Eigentum bis zur Begleichung aller unserer Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
7.4
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 6.6 im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben; auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.1.1
Der Besteller räumt uns mit der Auftragserteilung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangenden Gegenständen ein.

8. Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung uns zur Verfügung gestellter Gegenstände
8.1
Übergibt uns der Besteller einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist der Wert unserer Be- oder Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung überträgt.
8.2
Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden Gegenständen / Stoffen vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände / Stoffe zu dem Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes des Bestellers zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
8.3
Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt.
8.4
Für Sachen des Bestellers, an denen wir nach den vorstehenden Bedingungen Miteigentum erworben haben, gelten in soweit Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.5 dieser Bedingungen entsprechend.

9. Gewährleistung – Haftung für Pflichtverletzungen
9.1
Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Bestellers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
9.2
Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, aufgrund eines Mangels oder wegen einer fehlerhaften Nachbesserung Schadenersatz zu fordern. Unsere Haftung für grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten wird hierdurch nicht berührt.
9.3
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nur binnen einer Ausschlussfrist von acht Tagen ab dem Eingang der Sendung bei dem Besteller geltend gemacht werden.
9.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist ist eine Verjährungsfrist; ihr Beginn richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit wir wegen Vorsatz haften, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.5
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
9.6
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so können auch nicht offensichtliche, aber erkennbare Mängel, nur binnen dieser Ausschlussfrist gerügt werden. Die Pflicht des Bestellers, die Ware unverzüglich zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen, wird hierdurch nicht berührt.
9.7
Der Besteller ist verpflichtet, auf besondere Verhältnisse und Bedingungen am Aufstellungs- oder Einsatzort – insbesondere säure- oder chloridhaltige Medien – hinzuweisen, mit denen eine besondere Belastung des von uns hergestellten oder bearbeiteten Gegenstandes verbunden ist. Mangels einer besonderen Vereinbarung haften wir nur für normale Einsatzbedingungen.
9.8
Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Andernfalls entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
9.9
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Mangel kostenlos beseitigen oder, soweit dies an dem uns zur Verfügung gestellten Werkstück unmöglich ist, den Rechnungswert gutschreiben. Liegt bei einem Kaufvertrag ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder verweigern wir diese zu Unrecht, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den vereinbarten Kauf- oder Werkpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir für die Kaufsache oder dem von uns hergestellten Werk eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen haben, haften wir im Falle eines der übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie widersprechenden Mangels nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.10
Bei einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung ist der Besteller berechtigt, sich von dem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu lösen.
9.11
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.12
Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Gesamthaftung
10.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 8. ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen.
10.2
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen in denen nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.